Geht es um behindertengerechtes Wohnen fallen sehr oft die Begriffe „behindertengerecht„, „barrierearm“ und „barrierefrei“ als Synonyme. Besonders der Begriff „behindertengerecht“ ist eher als eine Marketingsstrategie zu bezeichnen, die Ihnen keinerlei Aufschluss darüber gibt, inwiefern Wohnraum und Nutzflächen wie Gärten, auf die besonderen Bedürfnisse umgebaut wurden. Die klare Definition des Begriffs fehlt.
Anders bei den Merkmalen „barrierearm“ und „barrierefrei„. Diese sind klar durch Baunormen definiert und geregelt. Diese Normen zu kennen ist besonders dann für Sie relevant, wenn es um die eigene Wohnungssuche geht. Denn leider werben noch immer viele Markler mit der Barrierefreiheit, obwohl diese gar nicht gegeben ist.
Inhaltsverzeichnis
Die Definition von barrierearm
Tatsächlich ist nach deutschem Recht dieser Begriff nicht allgemein gültig definiert. Oftmals finden Sie Synonyme wie „schwellenarm“ oder „barrierereduziert“ dafür.
Wenn Sie im Zusammenhang mit Immobilien auf diesen Begriff stoßen, handelt es sich daher um eine recht schwammige Aussage. Zumeist ist damit gemeint, dass ein Aufzug vorhanden ist, ein Treppenlift zur Ausstattung der Wohnung oder eine bodengleiche Dusche enthalten ist.
Es kann aber auch bedeuten, dass die Schwellen zwischen den Wohnräumen der Immobilie extrem niedrig gehalten wurden, damit Sie sich ohne Probleme mit einem Rollstuhl fortbewegen können.
Tatsächlich zeigt die Praxis, dass es deutlich mehr barrierearme Immobilien auf dem Markt gibt als solche, die tatsächlich barrierefrei gestaltet wurden. Daher: Vorsicht bei beworbenen Immobilien – hier ist nicht immer Barrierefreiheit gegeben, auch wenn es angepriesen wurde.
Die Definition von barrierefrei
Geht es um barrierefreies Wohnen, ist dieses in Deutschland per Gesetz geregelt.
Dafür sorgen folgende rechtliche Grundlagen:
– UN-Behindertenrechtskonvention [weitere Informationen]
– Behindertengleichstellungsgesetz § 4 [weitere Informationen]
– Landesbauordnungen [weitere Informationen]
Damit wirklich barrierefrei gebaut und umgebaut wird, ist die genaue Umsetzung in der DIN 18040 beschrieben.
DIN 18040
In dieser Baunorm finden Sie detailliert, welche Gegebenheiten erreicht beziehungsweise gegeben sein müssen, damit eine Immobilie als barrierefrei gilt.
Diese lassen sich im Überblick folgendermaßen zusammenfassen:
1) genaue Mindestbreite für Türen
- Mindestbreite 80 Zentimeter, Mindesthöhe 205 Zentimeter
- Abstand zwischen Wand und WC mindestens 20 Zentimeter
- Waschplatz muss im Sitzen nutzbar sein
- genügend Beinfreiheit unter dem Waschplatz
- bodenebene Dusche
- rutschhemmender Belag
- Möglichkeit des Badewanneneinbaus
3) Gestaltung der Küche
- Rohlstuhgeeignete Arbeitsflächen
- Herd, Kühlschrank und Spülmaschine müssen im Sitzen erreich- und nutzbar sein
- ausreichend große Bewegungsfläche (idealerweise Bauweise über Eck)
- sehr helle Beleuchtung zur Reduktion von Unfällen
3) Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen
- Gartenflächen, Terassen und Verkehrsflächen mindesten 120 x 120 Zentimeter
4) Gestaltung der Eingangsbereiche
- Schwellenfrei
- Rollstuhfahrergeeignet
5) Gestaltung der Kassenbereiche (sofern vorhanden)
6) Bedienelemente und Böden
- Schalter und Steckdosen auch sitzend erreichbar
- rutschhemmende Böden
- keine blendenden, spiegelnden oder kontrastbildende Böden
ZIel ist es, dass alle Menschen, unabhängig von körperlicher oder kognitiver Voraussetzung, sämtliche Bewegungsflächennutzen können.
barrierearm und barrierefrei im privaten und öffentlichen Bereich
Geht es um die Frage barrierefrei oder barrierearm, stehen vor allem öffentliche Bauträger in der Pflicht, bei Neubauten oder Sanierungsprojekten Barrierefreiheit im Sinne des Gleichstellungsgesetzes herzustellen. So soll im öffentlichen Raum gewährleistet sein, dass das Ziel der DIN 18040 erreicht wird.
Im privaten Bereich hingegen obliegt es dem Bauherren, in wie weit bei Neu- oder Umbau die Regelungen nach DIN 18040 umgesetzt werden. Dabei steht vor allem die Kostenfrage im Raum. Jedoch sei an dieser Stelle angemerkt: Eine Umsetzung der DIN 18040 führt zu einer Wertsteigerung der Immobilie. Ein interessanter Faktor, den Bauherren überdenken sollten. Zudem ist unter bestimmten Voraussetzung eine öffentliche Förderung des Neu- oder Umbaus möglich.
Zuschüsse für die Umgestaltung einer Immobilie auf barrierefrei
Das barrierefreie Bauen und Umbauen wird vielseitig gefördert. So kann mit der KfW-Förderung staatliche Unterstützung bei Ihrem Vorhaben erwirkt werden. Die Förderung kann sowohl für Privatpersonen als auch Kommunen und Gemeinden erfolgen.
Zusätzlich gewähren verschiedene Banken und Kreditinstitute Zuschüsse, die sich mit der KfW-Förderung kombinieren lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn barrierearm ausreicht
Auch wenn Sie bisher vor allem über die Barrierefreiheit gelesen haben, kann auch die barrierearme Gestaltung einer Immobilie beziehungsweise eines Wohnraums ausreichen.
Barrierefrei Umbauen kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Sie Ihr Eigenheim für Ihre eigenen Bedürfnisse anpassen und baulich verändern möchten.
Reichen teilweise Sanierungen oder Umbauten aus, um Ihre individuellen Bedürfnisse zu erfüllen, ist gegen den Umbau nichts einzuwenden. Zumal in diesem Falle erhebliche Kosten im Gegenzug zum Komplettumbau eingespart werden können.
Zudem sei hier erwähnt, dass Sie zumeist nur Umbauten, die als barrierearm eingestuft werden, von der Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung übernommen werden. Die Übernahme einer Sanierung auf barrierefrei ist oft sehr kostspielig und muss seitens der Versicherungsträger fundiert und ausreichend begründet werden.
Barrierearm gestalten
Wenn Sie Ihr Heim barrierearm gestalten möchten, reichen zumeist kleinere Investitionen aus. Die Anschaffung einer Rollstuhlrampe zur Überbrückung von Schwellen, Kanten und Treppen ist hierfür ein typisches Bespiel.
Der Einbau eines Treppenlifts, das Anbringen von Halterungen und Griffen im Sanitärbereich oder auch der Umbau des eigenen Fahrzeugs von Schaltgetriebe auf Automatik fallen ebenfalls in den Bereich „barrierearm“.
Fazit
Barrierefrei ist nicht gleich barrierefrei. Oftmals werden Immobilien fehlerhaft beworben und weisen höchstens den Zustand „barrierearm“ auf. Besonders Wohnimmobilien sind davon betroffen, da private Sanierungen und Umbauten nicht starr gesetzlich vorgeschrieben sind. Anders im öffentlichen Raun. Hier ist die Einhaltung der geltenden Regelungen und Normen bei Neubau und Sanierung fest verankert.
Dabei ist es vor allem die Kostenfrage, die über den Umbau zu barrierefrei oder barrierearm entscheidet. Dabei ist im Eigenheim ein Umbau auf barrierearm völig legitim und ausreichend. Sollen Objekte jedoch an Dritte vermietet werden, empfiehlt sich der Umbau zu barrierefrei. Hierbei profitieren nicht nur potentielle Mieter sondern auch die Bauherren, denn: barrierefrei führt zur Wertsteigerung der Immobilie.